Statuten

Vereinsstatuten des Vereines Actionseekers

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Actionseekers – Fun Sportclub Graz
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2
Zweck
(1) Der Verein bezweckt die ausschließliche und unmittelbare Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege diverser Sportarten bzw. sportlichen Betätigungen.

(2)  Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

(3)  Der Verein ist berechtigt, Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege sportlicher Aktivitäten für alle Altersstufen
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Natur
c) Abhaltung von Sportwochen, Sportcamps und diversen Sportwochenenden
d) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung, Herausgabe von Zeitschriften und anderen Druckwerken, Einrichtung einer Bibliothek oder einer Videothek bzw. eines Archivs
e) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte,
f) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen, Anlagen und Sportheimen,

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel (Geld und Sachen) sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln

d) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
e) Spenden, Vermächtnisse, sowie sonstige Zuwendungen
f) Warenabgabe (Getränke, Speisen, Sportgeräte und Ausrüstung) g) Erteilen von Unterricht, Abhaltung von Kursen
h) Zinserträge und Beteiligungserträge
i) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
j) Miet und Pachterlöse
l) Bausteinaktionen, Flohmärkte und Basare

§4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein insbesonders durch die Bezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Mitgliedsbeitrages für das Jahr des Austrittes bleibt aufrecht.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitglieds- pflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und bei
Aktivitäten des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen
teilzunehmen. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Festlegung von
Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie
das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe sowie zur aktiven Vereinsarbeit verpflichtet. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand mit 3⁄4 Mehrheit beschlossen.

§8
Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
(2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe, sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§9
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und können nur auf Grund eines Antrages des Vorstandes behandelt werden. (7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse.
i) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben

§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten und deren Stellvertretern.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vorn Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird, wenn für das Vorstandsmitglied ein Stellvertreter gewählt ist, sofort wirksam, im gegenteiligen Fall wird der Rücktritt mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen

d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3.

§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident und dessen Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
(3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u. dgl. kann in der Geschäftsordnung vom Vorstand geregelt werden.

§ 14
Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, sowie die Erstellung des Prüfberichtes. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Bestimmungen des § 21 Vereinsgesetz 2002 einzuhalten.

§ 15
Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 16
Datenschutz
Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung,
Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 17
Verhältnis zu den Zweigvereinen
(1) Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden.
(2) Die Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines. Die Statuten der Zweigvereine dürfen nur mit Zustimmung des Hauptvereines errichtet bzw. geändert werden.

§ 18
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei dieses verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes zu.